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Fachlexikon
Öltankversicherung
Die Kosten die zum Betrieb der Heizanlage gehören, werden in
§ 7 Abs. 2 der Heizkostenverordnung genannt. Diese Aufzählung
ist abschließend, daher dürfen die Kosten für eine
Öltankversicherung nicht nach der Heizkostenverordnung auf die
Mieter umgelegt werden, sondern nur in den Betriebskosten.
Vorraussetzung ist (wie immer) eine Vertragliche Vereinbarung
darüber.
Verwandte Informationen:
Fachlexikon: Betriebskosten
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