| Abrechnungsfrist Hier ist die Frist gemeint, innerhalb derer der Vermieter die
Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung vornehmen und dem Mieter zustellen muss.
In der Heizkostenverordnung sind dazu leider keinerlei Angaben gemacht. Sofern
eine vertragliche Vereinbarung darüber besteht, ist diese bindend. Es sollte
jedoch keine längere Frist als 12 Monate vereinbart werden. Ansonsten kann in
Anlehnung an §§ 264, 243 Abs. 3 HGB von einer Frist von 6 Monaten ausgegangen
werden. Weiterhin kann in Anlehnung an § 556 Abs. 3 BGB (Neue Fassung), die für
Betriebskosten gilt, von einer maximalen Frist von 12 Monaten ausgegangen
werden.
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