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Eichpflicht

Wasserzähler und Wärmemengenzähler unterliegen der gesetzlichen Eichpflicht. Kaltwasserzähler müssen alle 6 Jahre, Warmwasser- und Wärmemengenzähler alle 5 Jahre ausgetauscht werden. Wer gemäß § 19 Abs 1, 3.  "nicht geeichte Messgeräte entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 verwendet oder entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 4 oder oder 5 bereithält" begeht im Sinne des Gesetzes eine Ordnungswidrigkeit, die nach § 19 Abs. 4 mit bis zu 20.000,00 DM geahndet werden kann.

 














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