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Fachlexikon
Eichpflicht
Wasserzähler und Wärmemengenzähler unterliegen der
gesetzlichen Eichpflicht. Kaltwasserzähler müssen alle 6
Jahre, Warmwasser- und Wärmemengenzähler alle 5 Jahre
ausgetauscht werden. Wer gemäß § 19 Abs 1, 3.
"nicht geeichte Messgeräte entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1
verwendet oder entgegen § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 4 oder oder 5
bereithält" begeht im Sinne des Gesetzes eine Ordnungswidrigkeit,
die nach § 19 Abs. 4 mit bis zu 20.000,00 DM geahndet werden kann.
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