|
|
|
Fachlexikon
Guthaben
Wird die Abrechnung dem Wohnungsnutzer zugestellt, ist ein eventuelles
Guthaben gemäß § 271 BGB sofort zur Zahlung
fällig. Der Wohnungsnutzer kann aber auch nach Empfang des
Guthabens Ansprüche geltend machen. Er verzichtet mit der Annahme
des Guthabens also nicht auf sein Recht zur Prüfung und
eventuellen Beanstandung der Abrechnung. Anders lautende
Vereinbarungen, auch wenn Sie von beiden Seiten unterschrieben wurden
sind unwirksam.
|
|
|
|