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Leistungsverweigerungsrecht

Der Wohnungsnutzer hat ein Leistungsverweigerungs- bzw. Kürzungsrecht in Bezug auf die Heizkostenabrechnung gemäß § 12 Abs. 1 ebenso, wie bei den sonstigen  Nebenkosten. Es gelten jedoch einige Einschränkungen. Verweigert der Wohnungsnutzer die Leistung, weil die Abrechnung Mängel aufweist, besteht dieses Recht nur so lange, wie der Mangel besteht. Der Vermieter hat das Recht die Abrechnung zu berichtigen. Ist der Mangel behoben, entfällt auch das Recht zur Leistungsverweigerung.


 














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