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Fachlexikon
Leistungsverweigerungsrecht
Der Wohnungsnutzer hat ein Leistungsverweigerungs- bzw.
Kürzungsrecht in Bezug auf die Heizkostenabrechnung
gemäß § 12 Abs. 1 ebenso, wie bei den sonstigen Nebenkosten. Es
gelten jedoch einige Einschränkungen. Verweigert der
Wohnungsnutzer die Leistung, weil die Abrechnung Mängel aufweist,
besteht dieses Recht nur so lange, wie der Mangel besteht. Der
Vermieter hat das Recht die Abrechnung zu berichtigen. Ist der Mangel
behoben, entfällt auch das Recht zur Leistungsverweigerung.
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