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Fachlexikon
Prüfungsrecht
Dem Wohnungsnutzer steht das Recht zur Prüfung der Abrechnung zu.
Gemäß § 810 BGB beinhaltet diese Recht die Einsicht in
alle Unterlagen, die zur Erstellung der Abrechnung verwendet wurden.
Hierzu gehören also nicht nur die Rechnungen für die
einzelnen Kosten, sondern auch die Unterlagen der anderen
Wohnungsnutzer. Der Vermieter darf diese nicht aus Gründen des
Datenschutzes verweigern.
Verwandte Informationen:
Fachlexikon: Widerspruchsfrist
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