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Fachlexikon
Reinigung des Betriebsraum
Die Kosten für die Reinigung des Betriebsraums sind
gemäß § 7 Abs. 2 der Heizkostenverordnung
umlagefähig. Ebenso die
Kosten für Arbeitszeit, Reinigungsmaterial und Geräte. Da die
regelmäßige Reinigung des Betriebsraums nur noch bei Koks
oder Kohleanlagen erforderlich ist, sollten Sie, wenn Ihre Anlage mit
Öl, Strom oder Gas betrieben wird, diese Kosten eher mit den
sonstigen Nebenkosten umlegen. Voraussetzung ist allerdings, daß
dies entsprechend vereinbart wurde.
Verwandte Informationen:
Fachlexikon: Betriebskosten
Recht & Gesetz Heizkostenverordnung § 7 Abs. 2
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