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Reinigung des Betriebsraum

Die Kosten für die Reinigung des Betriebsraums sind gemäß § 7 Abs. 2 der Heizkostenverordnung umlagefähig. Ebenso die Kosten für Arbeitszeit, Reinigungsmaterial und Geräte. Da die regelmäßige Reinigung des Betriebsraums nur noch bei Koks oder Kohleanlagen erforderlich ist, sollten Sie, wenn Ihre Anlage mit Öl, Strom oder Gas betrieben wird, diese Kosten eher mit den sonstigen Nebenkosten umlegen. Voraussetzung ist allerdings, daß dies entsprechend vereinbart wurde.

Verwandte Informationen:

Fachlexikon: Betriebskosten

Recht & Gesetz Heizkostenverordnung § 7 Abs. 2

 














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