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Schätzungen

War eine Wohnung beim normalen Jahreskundendienst nicht zugänglich, oder der Ampullentausch aus anderen zwingenden Gründen nicht möglich, wird die betreffende Nutzeinheit gemäß § 9a Abs. 1 nach dem Vorjahr oder nach dem Hausdurchschnitt eingeschätzt. Obwohl auf diese Weise eine ziemlich annähernde Abrechnung möglich ist, sollte eine Schätzung möglichst vermieden werden. Falls einzelne Heizkörper verbaut sind, aber mit vertretbarem Aufwand freigemacht werden können, sollten Sie dies, auch in Ihrem eigenen Interesse tun.

Verwandte Informationen:

FAQ - Wann, wie und weshalb wird geschätzt?

 














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