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Sommerpreise

Bekanntlich sind die Ölpreise im Sommer günstiger. Die Kosten für den Brennstoff machen innerhalb der Heizkostenabrechnung den größten Anteil aus. Gemäß § 7 Abs. 2 der Heizkostenverordnung sind diese Kosten umlagefähig. Der Einkäufer des Brennstoffs ist meist auch Gebäudeeigentümer und als solcher treuhändlerischer Beauftragter. Er darf aus der Tatsache, dass er im Sommer einkauft, Rabatte erhält, oder anderweitige Vergünstigungen erhält, keinen persönlichen Nutzen ziehen und muss alle Vergünstigungen an die Wohnungsnutzer weitergeben. Trotzdem ist er gehalten, sich um einen möglichst niedrigen Einkaufspreis zu bemühen.

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