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Widerspruchsfrist

Der Wohnungsnutzer hat das Recht. die Abrechnung zu prüfen. In Fachkreisen wird eine Prüfungsfrist von 2 Wochen als angemessen angesehen, analog zum Mahnbescheid gemäß § 692 Abs. 1 Nr. 3 Zivilprozessordnung.















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