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Fachlexikon
Zwischenablesung
Dem Thema der Zwischenablesung hat der Gesetzgeber einen ganzen
Paragraphen gewidmet: § 9 b der Heizkostenverordnung.
Grundsätzlich bleiben von der Verordnung abweichende Bestimmungen,
beispielsweise im Mietvertrag, unberührt. Sie können also in
beiderseitigem Einvernehmen (bitte schriftlich) vereinbaren, dass
die Kosten bei Mieterwechsel anders als in der Verordnung gefordert
abgerechnet werden, es sei denn der Nachmieter wäre hierbei
benachteiligt. Sind die Verbrauchskosten der Heizung und des Wassers
abgelesen, bleiben noch die Grundkosten, die für die Heizung
zeitanteilig oder nach der Gradtagszahlentabelle und für das
Wasser nur zeitanteilig verteilt werden.
Verwandte Informationen:
FAQ - Die Gradtagszahlentabelle
FAQ - Wann
ist eine Zwischenablesung sinnvoll?
FAQ - Wer trägt die Kosten
für eine Zwischenablesung?
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