BFW - Ihr Partner für Wärmemesstechnik in Nordhessen: Firma Hans Kasprowicz | Bahnhofstraße 20 | 34369 Hofgeismar | Telefon: 0 56 71- 76 61 18 0
Startseite

E-Mail

Wir über uns

Login

AGB

Impressum


Produktübersicht


Leistungen


Abrechnung


Fachlexikon


FAQs


Recht & Gesetz


 FAQs 2
Die Aufteilung nach Grund und Verbrauchskosten ergibt sich aus den §§ 7 und 8 der Heizkostenverordnung:

§ 7 Absatz 1 der Heizkostenverordnung betrifft die Versorgung mit Wärme:

(1) Von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage sind mindestens 50 vom Hundert, höchstens 70 vom Hundert nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen. Die übrigen Kosten sind nach der Wohn- oder Nutzfläche oder nach dem umbauten Raum zu verteilen; es kann auch die Wohn- oder Nutzfläche oder der umbaute Raum der beheizten Räume zugrunde gelegt werden.

§ 8 Absatz 1 der Heizkostenverordnung betrifft die Versorgung mit Warmwasser:

(1) Von den Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungs- anlage sind mindestens 50 von Hundert, höchstens 70 von Hundert nach dem erfassten Warmwasserverbrauch, die übrigen Kosten nach der Wohn- oder Nutzfläche zu verteilen.

Warum wird überhaupt eine Trennung von Grund- und Verbrauchskosten vorgenommen?

Der Grundgedanke der Trennung von Grund- und Verbrauchskosten ist die Tatsache, dass jede Heizungsanlage feste Kosten verursacht, die unabhängig vom individuellen Verbrauch entstehen. Dies sind insbesondere:

Wärmeverluste in den Leitungen, besonders in den Zirkulationsleitungen, welche die Aufgabe haben, ständig Wärme oder Warmwasser "parat" zu halten.
Verluste bei der Umwandlung des Brennstoffes (Öl, Gas) in Wärme. Diese können je nach Heizanlage bis zu 25% betragen.
Kosten für die Wartung, Pflege und Überprüfung der Heizanlage, z.B. Immissionsmessung, Kessel- und Brennerreinigung.
Kosten für die Erfassung des individuellen Verbrauchs, z. B. Kosten der Wärmedienstunternehmen und unter gewissen Umständen die Gebühren der Erfassungsgeräte.
 
Welche Spielräume gibt es, wie können sie genutzt werden?

Wie oben beschrieben, gibt die Heizkostenverordnung  für den verbrauchs- abhängigen Teil den Rahmen von 50 - 70 % vor. Demzufolge bleiben für die Grundkosten zwischen 30 und 50 % übrig.

Nach unten ist der Anteil der verbrauchsabhängigen Kosten von mindes- tens 50% zwingend! Sie können also nicht beispielsweise nur 40 % nach Verbrauch und 60 % nach Grundkosten abrechnen.

Nach oben ist unter bestimmten Voraussetzungen ein höherer Anteil als die im Verordnungstext genannten 70 % für verbrauchsabhängige Kosten möglich.
 
 
Was muss bei der Festlegung der Anteile von Grund- und Verbrauchskosten beachtet werden?

Grundsätzlich sollten Sie die Anteile von Grund- und Verbrauchskosten von  den Gegebenheiten in betreffenden Gebäude abhängig machen. Hierzu gehört insbesondere die Wärmedämmung. In jedem Fall muss der Verteilerschlüssel der Billigkeit entsprechen, also angemessen sein.

Weiterhin sollten Sie bei der Wahl des Verteilerschlüssels auch einzelne Wohnungen berücksichtigen, wenn diese bei vergleichbarer Größe, bedingt durch die Bauart oder Lage einen höheren Wärmebedarf haben wie z.B. ein Penthouse mit großen Fensterfronten oder über einer kalten Garage gelegene Wohnungen. Diese Verbrauchsspreizungen können in extremen Fällen im Verhältnis von bis zu 7 zu 1 liegen.

Bis zum 01. Juli 1981 war es zulässig, diesen Lagenachteil durch eine Reduzierung bei der Bewertung der Skalen der Heizkostenverteiler zu berücksichtigen. Danach ist eine solche Grundlage jedoch nicht mehr gegeben. Einen Ausgleich können Sie durch einen höheren Grundkosten- anteil erreichen. (Ansonsten bleibt in solchen Fällen nur die Berücksich- tigung durch Zu- oder Abschläge auf die Kaltmiete).

Beachten Sie jedoch, dass der Verteilerschlüssel für das gesamte Gebäude gilt. Sie müssen daher auch dann, wenn es extreme Verbrauchs- spreizungen gibt, immer die Gesamtheit der Wohnungen im Auge behalten.

Unterschiedliche Verteilerschlüssel sind nur dann möglich, wenn einzelne Bereiche (einer gemeinsam versorgten Anlage) durch Vorerfassung getrennt werden.

Faustregeln:
Neues oder gut isoliertes Gebäude mit folgenden Merkmalen:

Errichtet unter Einhaltung der Vorgaben:

Des Energieeinsparungsgesetzes
Der Heizungsanlagenverordnung
Der Wärmeschutzverordnung
  
Verbrauchsabhängiger Anteil: 70 %
Grundkostenanteil: 30 %
 
Mittelmäßig isoliertes Gebäude mit folgenden Merkmalen:

Teilweise, evtl. nachträglich oder unvollständig installierte Isolierung
Außenwände nur teilweise isoliert, Leitungen nicht oder unvollständig isoliert.
Gemischt genutzte Gebäude, unterschiedliche Isolierung der einzelnen Bereiche
 
Verbrauchsabhängiger Anteil: 60 %
Grundkostenanteil: 40 %
 
Älteres oder schlecht isoliertes Gebäude mit folgenden Merkmalen:

Veraltete Heizanlage mit schlechter Energieausbeute und hohen Verlusten
Keine oder unzureichende Wärmedämmung der Heizungs- und Warmwasserrohre und der Außenwände
Einfache Fenster, vielleicht sogar ohne Isolierglas
 
Verbrauchsabhängiger Anteil: 50 %
Grundkostenanteil: 50 %


Können hiervon abweichende Vereinbarungen getroffen werden?

Gemäß § 10 der Heizkostenverordnung können auch höhere Anteile vereinbart werden:

"Rechtsgeschäftliche Bestimmungen, die höhere als die in § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 genannten Höchstsätze von 70 vom Hundert vorsehen, bleiben unberührt".

Sie bewegen sich mit verbrauchsabhängigen Anteilen von über 70 % jedoch auf "dünnem Eis". Grundsätzlich müssen Sie beachten, dass die Wahl nach billigem Ermessen erfolgt. Sie sollten eine solche Vereinbarung also nur dann treffen, wenn das Gebäude dies zulässt. Dazu gehört eine ausgezeichnete Wärmedämmung des gesamten Hauses. Weiterhin sollten die Wohnungen keine all zu große Verbrauchsspreizung aufweisen.

In jedem Fall ist für eine Überschreitung der Regelsätze eine rechts- geschäftliche Vereinbarung erforderlich. In der Regel geschieht dies im Mietvertrag.

Vorsicht:
Um hierbei nicht in die Falle des § 3 und 9 des AGB-Gesetzes (Überraschende Klausel und grobe Benachteiligung) zu tappen, empfiehlt es sich, diesen Teil des Vertrags besonders hervorzuheben und ausführlich zu erläutern. Hierbei sollten sie möglichst alle Aspekte einer solchen Vereinbarung aufzeigen.

Weiterhin ist die Zustimmung aller Beteiligten Bewohner erforderlich, um nicht einzelnen Mietern gegen ihren Willen einen eventuellen Nachteil aufzubürden.
 

Ein Beispiel:

Nehmen Sie an, in Ihrem Haus wohnt im ersten Stock der junge Geschäftsmann Herr Spar, der regelmäßig den ganzen Winter über in Florida verweilt. Während dieser Zeit stellt er alle Thermostatventile auf Frostschutz.

Während dieser Zeit benötigt Herr Spar keinerlei Heizung, da seine Wohnung durch die über und unter ihm gelegenen Wohnungen auch bei eisigem Frost nicht ganz auskühlt. Dafür müssen die beiden anliegenden Bewohner um so mehr heizen. Man spricht von "Wärmeklau" über die anliegenden Wände, Decken oder Fußböden.

Herr Spar hat den Nutzen einer nicht gänzlich auskühlenden Wohnung. Dies beinhaltet beispielsweise auch den Schutz kälteempfindlicher Elektrogeräte, Blumen oder ähnlichem. Weiterhin steht die Heizung und Warmwasser in der Zirkulationsleitung ständig bereit, z. B für den Fall, dass Herr Spar überraschend nach Deutschland zurückkehrt. In der Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung hat er aber je nach vereinbartem Verteilerschlüssel jedoch nur sehr wenig oder gar keine Kosten.

Eine solche Konstellation wird über kurz oder lang zu Ärger im Haus führen.


Wer legt die Anteile von Grund- und Verbrauchskosten fest?

Die Festlegung der Verteilermaßstäbe obliegt in der Regel dem Vermieter. Er ist jedoch einerseits durch den gesetzlichen Rahmen und andererseits durch die Forderung des billigen Ermessens gemäß § 315 BGB gebunden.
 
Wann und wie können die bereits festgelegten Anteile von Grund-
und Verbrauchskosten abgeändert werden?

Der Vermieter darf Änderungen nicht beliebig vornehmen - auch dann nicht, wenn er die Bestimmung der Anteile bei der ersten Festlegung einseitig vorgenommen hat. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn ihm dieses Recht vertraglich zugestanden wird.

Für die Änderung eines  einmal gewählten Verteilerschlüssel müssen triftige Gründe vorliegen, die diese Änderung rechtfertigen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn sich der bisherige Verteilerschlüssel als nicht zweckmäßig oder grob ungerecht herausstellt. In diesem Zusammenhang müssen Sie besonders achtsam sein, da eine Änderung des Verteilerschlüssels meist  zu Gunsten einer und zu Lasten einer anderen Partei geht.

Gemäß § 6 Abs. 4 der Heizkostenverordnung kann der Vermieter den Umlegungsmaßstab jedoch ohne Angabe von Gründen innerhalb von drei Abrechnungsperioden ändern. Damit soll eine unbürokratische Anpassung ermöglicht werden, falls sich der ursprüngliche Maßstab als ungeeignet herausgestellt hat.

Weiterhin ist eine Änderung möglich, wenn eine Vorerfassung für Nutzergruppen eingeführt wurde. Dies kann der Fall sein, wenn eine Liegenschaft gemischt (mit Geschäften und Wohnungen) genutzt wird.  Gewerbliche Wohnräume werden fast immer anders beheizt und genutzt als Wohnungen. Nun können diese Bereiche durch Wärmemengenzähler vorerfasst und für jeden Bereich ein separater Verteilerschlüssel vereinbart werden.

Als letztes ist eine Änderung möglich, wenn bauliche Maßnahmen durchgeführt wurden, die eine erhebliche Einsparung von Energie bewirken.

Natürlich ist der Vermieter auch bei einer Änderung wie bei der ersten Festlegung an die gesetzlichen Vorgaben und an das billige Ermessen gebunden. Eine Abänderung des Verteilermaßstabs kann auch nur für zukünftige Abrechnungszeiträume erfolgen.

Die Absicht, den Verteilerschlüssel zu ändern, muss der Vermieter gegenüber allen Mietern schriftlich und mit ausführlichen Erläuterungen und Angabe der Gründe bekannt geben.

Druckversion (PDF) verfügbar!
Illustration


































































































































































































Druckversion (PDF) verfügbar!
Sie befinden sich hier: Startseite > FAQs > FAQs 2