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FAQs 24
Um
Ihre Abrechnung zu prüfen, haben Sie das Recht, alle hierfür
erforderlichen Unterlagen einzusehen (§ 810 Bürgerliches
Gesetzbuch - Einsicht in Urkunden).
Dieses Einsichtsrecht kann in den Räumen des Vermieters
wahrgenommen werden, muss es aber nicht. Dies ist insbesondere dann
nicht möglich, wenn der Vermieter weit weg wohnt. Er wird Ihnen
auch nicht die Originale zusenden, es genügen normalerweise
Kopien, welche aber vom "Prüfer" bezahlt werden müssen. Die
Kosten, die der Vermieter für Kopien verlang, müssen aber
verhältnismäßig sein.
Geprüft werden dürfen nicht nur die Rechnungen, sondern alle
für die Abrechnung relevante Unterlagen und Daten - auch die der
anderen Parteien. Diese Informationen dürfen nicht mit der
Begründung des Datenschutzes vorenthalten werden.
Verweigert der Gebäudeeigentümer oder eine ihm
gleichgestellte Person die Einsicht und ermöglicht er dem Nutzer
die Überprüfung damit nicht, tritt die Fälligkeit der
Abrechnung nicht ein. Diese hängt vom Verstreichen einer
Prüfungsfrist ab, die normalerweise ca. 2 - 4 Wochen beträgt,
im Einzelfall aufgrund bestimmter Gegebenheiten aber auch länger
sein kann.
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