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Recht & Gesetz
Wohnungseigentumsgesetz
Erster Teil: Wohnungseigentum
§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das
Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines
Gebäudes das Teileigentum begründet werden.
(2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in
Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen
Eigentum, zu dem es gehört.
(3) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken
dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem
Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es
gehört.
(4) Wohnungseigentum und Teileigentum können nicht in der Weise
begründet werden, daß das Sondereigentum mit Miteigentum an
mehreren Grundstücken verbunden wird.
(5) Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes sind das
Grundstück sowie die Teile, Anlagen und Einrichtungen des
Gebäudes, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines
Dritten stehen.
(6) Für das Teileigentum gelten die Vorschriften über das Wohnungseigentum entsprechend.
Erster Abschnitt: Begründung des Wohnungseigentums
§ 2 Arten der Begründung
Wohnungseigentum wird durch die vertragliche Einräumung von
Sondereigentum (§ 3) oder durch Teilung (§ 8) begründet.
§ 3 Vertragliche Einräumung von Sondereigentum
(1) Das Miteigentum (§ 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuches) an
einem Grundstück kann durch Vertrag der Miteigentümer in der
Weise beschränkt werden, daß jedem der Miteigentümer
abweichend von § 93 des Bürgerlichen Gesetzbuches das
Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken
dienenden bestimmten Räumen in einem auf dem Grundstück
errichteten oder zu errichtenden Gebäude eingeräumt wird.
(2) Sondereigentum soll nur eingeräumt werden, wenn die Wohnungen
oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind.
Garagenstellplätze gelten als abgeschlossene Räume, wenn ihre
Flächen durch dauerhafte Markierungen ersichtlich sind.
(3) Unbeschadet der im übrigen Bundesgebiet bestehenden Rechtslage
wird die Abgeschlossenheit von Wohnungen oder sonstigen Räumen,
die vor dem 3. Oktober 1990 bauordnungsrechtlich genehmigt worden sind,
in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages bezeichneten Gebiet nicht
dadurch ausgeschlossen, daß die Wohnungstrennwände und
Wohnungstrenndecken oder die entsprechenden Wände oder Decken bei
sonstigen Räumen nicht den bauordnungsrechtlichen Anforderungen
entsprechen, die im Zeitpunkt der Erteilung der Bescheinigung nach
§ 7 Abs. 4 Nr. 2 gelten. Diese Regelung gilt bis zum 31. Dezember
1996.
§ 4 Formvorschriften
(1) Zur Einräumung und zur Aufhebung des Sondereigentums ist die
Einigung der Beteiligten über den Eintritt der Rechtsänderung
und die Eintragung in das Grundbuch erforderlich.
(2) Die Einigung bedarf der für die Auflassung vorgeschriebenen
Form. Sondereigentum kann nicht unter einer Bedingung oder
Zeitbestimmung eingeräumt oder aufgehoben werden.
(3) Für einen Vertrag, durch den sich ein Teil verpflichtet,
Sondereigentum einzuräumen, zu erwerben oder aufzuheben, gilt
§ 313 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
§ 5 Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums
(1) Gegenstand des Sondereigentums sind die gemäß § 3
Abs. 1 bestimmten Räume sowie die zu diesen Räumen
gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die verändert,
beseitigt oder eingefügt werden können, ohne daß
dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentum
beruhendes Recht eines anderen Wohnungseigentümers über das
nach § 14 zulässige Maß hinaus beeinträchtigt oder
die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird.
(2) Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder
Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem
gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, sind
nicht Gegenstand des Sondereigentums, selbst wenn sie sich im Bereich
der im Sondereigentum stehenden Räume befinden.
(3) Die Wohnungseigentümer können vereinbaren, daß
Bestandteile des Gebäudes, die Gegenstand des Sondereigentums sein
können, zum gemeinschaftlichen Eigentum gehören.
(4) Vereinbarungen über das Verhältnis der
Wohnungseigentümer untereinander können nach den Vorschriften
des 2. und 3. Abschnittes zum Inhalt des Sondereigentums gemacht werden.
§ 6 Unselbständigkeit des Sondereigentums
(1) Das Sondereigentum kann ohne den Miteigentumsanteil, zu dem es gehört, nicht veräußert oder belastet werden.
(2) Rechte an dem Miteigentumsanteil erstrecken sich auf das zu ihm gehörende Sondereigentum.
§ 7 Grundbuchvorschriften
(1) Im Falle des § 3 Abs. 1 wird für jeden Miteigentumsanteil
von Amts wegen ein besonderes Grundbuchblatt (Wohnungsgrundbuch,
Teileigentumsgrundbuch) angelegt. Auf diesem ist das zu dem
Miteigentumsanteil gehörende Sondereigentum und als
Beschränkung des Miteigentums die Einräumung der zu den
anderen Miteigentumsanteilen gehörenden Sondereigentumsrechte
einzutragen. Das Grundbuchblatt des Grundstücks wird von Amts
wegen geschlossen.
(2) Von der Anlegung besonderer Grundbuchblätter kann abgesehen
werden, wenn hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist. In diesem Falle
ist das Grundbuchblatt als gemeinschaftliches Wohnungsgrundbuch
(Teileigentumsgrundbuch) zu bezeichnen.
(3) Zur näheren Bezeichnung des Gegenstandes und des Inhalts des
Sondereigentums kann auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen
werden.
(4) Der Eintragungsbewilligung sind als Anlagen beizufügen:
1. eine von der Baubehörde mit Unterschrift und Siegel oder
Stempel versehene Bauzeichnung, aus der die Aufteilung des
Gebäudes sowie die Lage und Größe der im Sondereigentum
und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäudeteile
ersichtlich ist (Aufteilungsplan); alle zu demselben Wohnungseigentum
gehörenden Einzelräume sind mit der jeweils gleichen Nummer
zu kennzeichnen;
2. eine Bescheinigung der Baubehörde, daß die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 vorliegen.
Wenn in der Eintragungsbewilligung für die einzelnen
Sondereigentumsrechte Nummern angegeben werden, sollen sie mit denen
des Aufteilungsplanes übereinstimmen.
(5) Für Teileigentumsgrundbücher gelten die Vorschriften über Wohnungsgrundbücher entsprechend.
§ 8 Teilung durch den Eigentümer
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann durch
Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt das Eigentum an dem
Grundstück in Miteigentumsanteile in der Weise teilen, daß
mit jedem Anteil das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder an
nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf dem
Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude verbunden
ist.
(2) Im Falle des Absatzes 1 gelten die Vorschriften des § 3 Abs. 2
und der §§ 5, 6, § 7 Abs. 1, 3 bis 5 entsprechend. Die
Teilung wird mit der Anlegung der Wohnungsgrundbücher wirksam.
§ 9 Schließung der Wohnungsgrundbücher
(1) Die Wohnungsgrundbücher werden geschlossen:
1. von Amts wegen, wenn die Sondereigentumsrechte gemäß § 4 aufgehoben werden;
2. auf Antrag sämtlicher Wohnungseigentümer, wenn alle
Sondereigentumsrechte durch völlige Zerstörung des
Gebäudes gegenstandslos geworden sind und der Nachweis
hierfür durch eine Bescheinigung der Baubehörde erbracht ist;
3. auf Antrag des Eigentümers, wenn sich sämtliche Wohnungseigentumsrechte in einer Person vereinigen.
(2) Ist ein Wohnungseigentum selbständig mit dem Rechte eines
Dritten belastet, so werden die allgemeinen Vorschriften, nach denen
zur Aufhebung des Sondereigentums die Zustimmung des Dritten
erforderlich ist, durch Absatz 1 nicht berührt.
(3) Werden die Wohnungsgrundbücher geschlossen, so wird für
das Grundstück ein Grundbuchblatt nach den allgemeinen
Vorschriften angelegt; die Sondereigentumsrechte erlöschen, soweit
sie nicht bereits aufgehoben sind, mit der Anlegung des Grundbuchblatts.
Zweiter Abschnitt: Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
§ 10 Allgemeine Grundsätze
(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander
bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses
Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die
Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den
Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit
nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.
(2) Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr
Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung von
Vorschriften dieses Gesetzes regeln, sowie die Abänderung oder
Aufhebung solcher Vereinbarungen wirken gegen den Sondernachfolger
eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des
Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind.
(3) Beschlüsse der Wohnungseigentümer gemäß §
23 und Entscheidungen des Richters gemäß § 43
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines
Wohnungseigentümers nicht der Eintragung in das Grundbuch.
(4) Rechtshandlungen in Angelegenheiten, über die nach diesem
Gesetz oder nach einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer durch
Stimmenmehrheit beschlossen werden kann, wirken, wenn sie auf Grund
eines mit solcher Mehrheit gefaßten Beschlusses vorgenommen
werden, auch für und gegen die Wohnungseigentümer, die gegen
den Beschluß gestimmt oder an der Beschlußfassung nicht
mitgewirkt haben.
§ 11 Unauflöslichkeit der Gemeinschaft
(1) Kein Wohnungseigentümer kann die Aufhebung der Gemeinschaft
verlangen. Dies gilt auch für eine Aufhebung aus wichtigem Grund.
Eine abweichende Vereinbarung ist nur für den Fall zulässig,
daß das Gebäude ganz oder teilweise zerstört wird und
eine Verpflichtung zum Wiederaufbau nicht besteht.
(2) Das Recht eines Pfändungsgläubigers (§ 751 des
Bürgerlichen Gesetzbuches) sowie das Recht des Konkursverwalters
(§ 16 Abs. 2 der Konkursordnung), die Aufhebung der Gemeinschaft
zu verlangen, ist ausgeschlossen.
§ 12 Veräußerungsbeschränkung
(1) Als Inhalt des Sondereigentums kann vereinbart werden, daß
ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung seines
Wohnungseigentums der Zustimmung anderer Wohnungseigentümer oder
eines Dritten bedarf.
(2) Die Zustimmung darf nur aus einem wichtigen Grunde versagt werden.
Durch Vereinbarung gemäß Absatz 1 kann dem
Wohnungseigentümer darüber hinaus für bestimmte
Fälle ein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung eingeräumt
werden.
(3) Ist eine Vereinbarung gemäß Absatz 1 getroffen, so ist
eine Veräußerung des Wohnungseigentums und ein Vertrag,
durch den sich der Wohnungseigentümer zu einer solchen
Veräußerung verpflichtet, unwirksam, solange nicht die
erforderliche Zustimmung erteilt ist. Einer rechtsgeschäftlichen
Veräußerung steht eine Veräußerung im Wege der
Zwangsvollstreckung oder durch den Konkursverwalter gleich.
§ 13 Rechte des Wohnungseigentümers
(1) Jeder Wohnungseigentümer kann, soweit nicht das Gesetz oder
Rechte Dritter entgegenstehen, mit den im Sondereigentum stehenden
Gebäudeteilen nach Belieben verfahren, insbesondere diese
bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen, und
andere von Einwirkungen ausschließen.
(2) Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitgebrauch des
gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe der §§ 14, 15
berechtigt. An den sonstigen Nutzungen des gemeinschaftlichen Eigentums
gebührt jedem Wohnungseigentümer ein Anteil nach
Maßgabe des § 16.
§ 14 Pflichten des Wohnungseigentümers
Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet:
1. die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile so instand zu
halten und von diesen sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in
solcher Weise Gebrauch zu machen, daß dadurch keinem der anderen
Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten
Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil
erwächst;
für die Einhaltung der in Nr. 1 bezeichneten Pflichten durch
Personen zu sorgen, die seinem Hausstand oder Geschäftsbetrieb
angehören oder denen er sonst die Benutzung der im Sonder- oder
Miteigentum stehenden Grundstücks- oder Gebäudeteile
überläßt;
Einwirkungen auf die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile und
das gemeinschaftliche Eigentum zu dulden, soweit sie auf einem nach
Nummern 1, 2 zulässigen Gebrauch beruhen;
4. das Betreten und die Benutzung der im Sondereigentum stehenden
Gebäudeteile zu gestatten, soweit dies zur Instandhaltung und
Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlich ist; der
hierdurch entstehende Schaden ist zu ersetzen.
§ 15 Gebrauchsregelung
(1) Die Wohnungseigentümer können den Gebrauch des
Sondereigentums und des gemeinschaftlichen Eigentums durch Vereinbarung
regeln.
(2) Soweit nicht eine Vereinbarung nach Absatz 1 entgegensteht,
können die Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit einen der
Beschaffenheit der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile und
des gemeinschaftlichen Eigentums entsprechenden
ordnungsmäßigen Gebrauch beschließen.
(3) Jeder Wohnungseigentümer kann einen Gebrauch der im
Sondereigentum stehenden Gebäudeteile und des gemeinschaftlichen
Eigentums verlangen, der dem Gesetz, den Vereinbarungen und
Beschlüssen und, soweit sich die Regelung hieraus nicht ergibt,
dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem
Ermessen entspricht.
§ 16 Nutzungen, Lasten, Kosten
(1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil
entsprechender Bruchteil der Nutzungen des gemeinschaftlichen
Eigentums. Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß § 47
der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der
Miteigentumsanteile.
(2) Jeder Wohnungseigentümer ist den anderen
Wohnungseigentümern gegenüber verpflichtet, die Lasten des
gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der Instandhaltung,
Instandsetzung, sonstigen Verwaltung und eines gemeinschaftlichen
Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis
seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen.
(3) Ein Wohnungseigentümer, der einer Maßnahme nach §
22 Abs. 1 nicht zugestimmt hat, ist nicht berechtigt, einen Anteil an
Nutzungen, die auf einer solchen Maßnahme beruhen, zu
beanspruchen; er ist nicht verpflichtet, Kosten, die durch eine solche
Maßnahme verursacht sind, zu tragen.
(4) Zu den Kosten der Verwaltung im Sinne des Absatzes 2 gehören
insbesondere Kosten eines Rechtsstreits gemäß § 18 und
der Ersatz des Schadens im Falle des § 14 Nr. 4.
(5) Kosten eines Verfahrens nach § 43 gehören nicht zu den Kosten der Verwaltung im Sinne des Absatzes 2.
§ 17 Anteil bei Aufhebung der Gemeinschaft
Im Falle der Aufhebung der Gemeinschaft bestimmt sich der Anteil der
Miteigentümer nach dem Verhältnis des Wertes ihrer
Wohnungseigentumsrechte zur Zeit der Aufhebung der Gemeinschaft. Hat
sich der Wert eines Miteigentumsanteils durch Maßnahmen
verändert, denen der Wohnungseigentümer gemäß
§ 22 Abs. 1 nicht zugestimmt hat, so bleibt eine solche
Veränderung bei der Berechnung des Wertes dieses Anteils
außer Betracht.
§ 18 Entziehung des Wohnungseigentums
(1) Hat ein Wohnungseigentümer sich einer so schweren Verletzung
der ihm gegenüber anderen Wohnungseigentümern obliegenden
Verpflichtungen schuldig gemacht, daß diesen die Fortsetzung der
Gemeinschaft mit ihm nicht mehr zugemutet werden kann, so können
die anderen Wohnungseigentümer von ihm die Veräußerung
seines Wohnungseigentums verlangen.
(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 liegen insbesondere vor, wenn:
1. der Wohnungseigentümer trotz Abmahnung wiederholt gröblich
gegen die ihm nach § 14 obliegenden Pflichten verstößt;
2. der Wohnungseigentümer sich mit der Erfüllung seiner
Verpflichtungen zur Lasten- und Kostentragung (§ 16 Abs. 2) in
Höhe eines Betrages, der drei vom Hundert des Einheitswertes
seines Wohnungseigentums übersteigt, länger als drei Monate
in Verzug befindet.
(3) Über das Verlangen nach Absatz 1 beschließen die
Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit. Der Beschluß
bedarf einer Mehrheit von mehr als der Hälfte der
stimmberechtigten Wohnungseigentümer. Die Vorschriften des §
25 Abs. 3, 4 sind in diesem Falle nicht anzuwenden.
(4) Der in Absatz 1 bestimmte Anspruch kann durch Vereinbarung der
Wohnungseigentümer nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen
werden.
§ 19 Wirkung des Urteils
(1) Das Urteil, durch das ein Wohnungseigentümer zur
Veräußerung seines Wohnungseigentums verurteilt wird,
ersetzt die für die freiwillige Versteigerung des
Wohnungseigentums und für die Übertragung des
Wohnungseigentums auf den Ersteher erforderlichen Erklärungen. Aus
dem Urteil findet zugunsten des Erstehers die Zwangsvollstreckung auf
Räumung und Herausgabe statt. Die Vorschriften des § 93 Abs.
1 Satz 2 und 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und
Zwangsverwaltung gelten entsprechend.
(2) Der Wohnungseigentümer kann im Falle des § 18 Abs. 2 Nr.
2 bis zur Erteilung des Zuschlags die in Absatz 1 bezeichnete Wirkung
des Urteils dadurch abwenden, daß er die Verpflichtungen, wegen
deren Nichterfüllung er verurteilt ist, einschließlich der
Verpflichtung zum Ersatz der durch den Rechtsstreit und das
Versteigerungsverfahren entstandenen Kosten sowie die fälligen
weiteren Verpflichtungen zur Lasten- und Kostentragung erfüllt.
(3) Ein gerichtlicher oder vor einer Gütestelle geschlossener
Vergleich, durch den sich der Wohnungseigentümer zur
Veräußerung seines Wohnungseigentums verpflichtet, steht dem
in Absatz 1 bezeichneten Urteil gleich.
Dritter Abschnitt: Verwaltung
§ 20 Gliederung der Verwaltung
(1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums obliegt den
Wohnungseigentümern nach Maßgabe der §§ 21 bis 25
und dem Verwalter nach Maßgabe der §§ 26 bis 28, im
Falle der Bestellung eines Verwaltungsbeirats auch diesem nach
Maßgabe des § 29.
(2) Die Bestellung eines Verwalters kann nicht ausgeschlossen werden.
§ 21 Verwaltung durch die Wohnungseigentümer
(1) Soweit nicht in diesem Gesetz oder durch Vereinbarung der
Wohnungseigentümer etwas anderes bestimmt ist, steht die
Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums den
Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zu.
(2) Jeder Wohnungseigentümer ist berechtigt, ohne Zustimmung der
anderen Wohnungseigentümer die Maßnahmen zu treffen, die zur
Abwendung eines dem gemeinschaftlichen Eigentum unmittelbar drohenden
Schadens notwendig sind.
(3) Soweit die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums nicht durch
Vereinbarung der Wohnungseigentümer geregelt ist, können die
Wohnungseigentümer eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen
Eigentums entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung durch
Stimmenmehrheit beschließen.
(4) Jeder Wohnungseigentümer kann eine Verwaltung verlangen, die
den Vereinbarungen und Beschlüssen und, soweit solche nicht
bestehen, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach
billigem Ermessen entspricht.
(5) Zu einer ordnungsmäßigen, dem Interesse der Gesamtheit
der Wohnungseigentümer entsprechenden Verwaltung gehört
insbesondere:
1. die Aufstellung einer Hausordnung;
2. die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums;
3. die Feuerversicherung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Neuwert
sowie die angemessene Versicherung der Wohnungseigentümer gegen
Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht;
4. die Ansammlung einer angemessenen Instandhaltungsrückstellung;
5. die Aufstellung eines Wirtschaftsplans (§ 28);
6. die Duldung aller Maßnahmen, die zur Herstellung einer
Fernsprechteilnehmereinrichtung, einer Rundfunkempfangsanlage oder
eines Energieversorgungsanschlusses zugunsten eines
Wohnungseigentümers erforderlich sind.
(6) Der Wohnungseigentümer, zu dessen Gunsten eine Maßnahme
der in Absatz 5 Nr. 6 bezeichneten Art getroffen wird, ist zum Ersatz
des hierdurch entstehenden Schadens verpflichtet.
§ 22 Besondere Aufwendungen, Wiederaufbau
(1) Bauliche Veränderungen und Aufwendungen, die über die
ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung des
gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, können nicht
gemäß § 21 Abs. 3 beschlossen oder gemäß
§ 21 Abs. 4 verlangt werden. Die Zustimmung eines
Wohnungseigentümers zu solchen Maßnahmen ist insoweit nicht
erforderlich, als durch die Veränderung dessen Rechte nicht
über das in § 14 bestimmte Maß hinaus
beeinträchtigt werden.
(2) Ist das Gebäude zu mehr als der Hälfte seines Wertes
zerstört und ist der Schaden nicht durch eine Versicherung oder in
anderer Weise gedeckt, so kann der Wiederaufbau nicht gemäß
§ 21 Abs. 3 beschlossen oder gemäß § 21 Abs. 4
verlangt werden.
§ 23 Wohnungseigentümerversammlung
(1) Angelegenheiten, über die nach diesem Gesetz oder nach einer
Vereinbarung der Wohnungseigentümer die Wohnungseigentümer
durch Beschluß entscheiden können, werden durch
Beschlußfassung in einer Versammlung der Wohnungseigentümer
geordnet.
(2) Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, daß der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet ist.
(3) Auch ohne Versammlung ist ein Beschluß gültig, wenn alle
Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluß
schriftlich erklären.
(4) Ein Beschluß ist nur ungültig, wenn er gemäß
§ 43 Abs. 1 Nr. 4 für ungültig erklärt ist. Der
Antrag auf eine solche Entscheidung kann nur binnen eines Monats seit
der Beschlußfassung gestellt werden, es sei denn, daß der
Beschluß gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf
deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann.
§ 24 Einberufung, Vorsitz, Niederschrift
(1) Die Versammlung der Wohnungseigentümer wird von dem Verwalter mindestens einmal im Jahre einberufen.
(2) Die Versammlung der Wohnungseigentümer muß von dem
Verwalter in den durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer
bestimmten Fällen, im übrigen dann einberufen werden, wenn
dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe von mehr
als einem Viertel der Wohnungseigentümer verlangt wird.
(3) Fehlt ein Verwalter oder weigert er sich pflichtwidrig, die
Versammlung der Wohnungseigentümer einzuberufen, so kann die
Versammlung auch, falls ein Verwaltungsbeirat bestellt ist, von dessen
Vorsitzenden oder seinem Vertreter einberufen werden.
(4) Die Einberufung erfolgt schriftlich. Die Frist der Einberufung
soll, sofern nicht ein Fall besonderer Dringlichkeit vorliegt,
mindestens eine Woche betragen.
(5) Den Vorsitz in der Wohnungseigentümerversammlung führt,
sofern diese nichts anderes beschließt, der Verwalter.
(6) Über die in der Versammlung gefaßten Beschlüsse ist
eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem
Vorsitzenden und einem Wohnungseigentümer und, falls ein
Verwaltungsbeirat bestellt ist, auch von dessen Vorsitzenden oder
seinem Vertreter zu unterschreiben. Jeder Wohnungseigentümer ist
berechtigt, die Niederschriften einzusehen.
§ 25 Mehrheitsbeschluß
(1) Für die Beschlußfassung in Angelegenheiten,
über die die Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit
beschließen, gelten die Vorschriften der Absätze 2 bis 5.
(2) Jeder Wohnungseigentümer hat eine Stimme. Steht ein
Wohnungseigentum mehreren gemeinschaftlich zu, so können sie das
Stimmrecht nur einheitlich ausüben.
(3) Die Versammlung ist nur beschlußfähig, wenn die
erschienenen stimmberechtigten Wohnungseigentümer mehr als die
Hälfte der Miteigentumsanteile, berechnet nach der im Grundbuch
eingetragenen Größe dieser Anteile, vertreten.
(4) Ist eine Versammlung nicht gemäß Absatz 3
beschlußfähig, so beruft der Verwalter eine neue Versammlung
mit dem gleichen Gegenstand ein. Diese Versammlung ist ohne
Rücksicht auf die Höhe der vertretenen Anteile
beschlußfähig; hierauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
(5) Ein Wohnungseigentümer ist nicht stimmberechtigt, wenn die
Beschlußfassung die Vornahme eines auf die Verwaltung des
gemeinschaftlichen Eigentums bezüglichen Rechtsgeschäfts mit
ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits der anderen
Wohnungseigentümer gegen ihn betrifft oder wenn er nach § 18
rechtskräftig verurteilt ist.
§ 26 Bestellung und Abberufung des Verwalters
(1) Über die Bestellung und Abberufung des Verwalters
beschließen die Wohnungseigentümer mit Stimmenmehrheit. Die
Bestellung darf auf höchstens fünf Jahre vorgenommen werden.
Die Abberufung des Verwalters kann auf das Vorliegen eines wichtigen
Grundes beschränkt werden. Andere Beschränkungen der
Bestellung oder Abberufung des Verwalters sind nicht zulässig.
(2) Die wiederholte Bestellung ist zulässig; sie bedarf eines
erneuten Beschlusses der Wohnungseigentümer, der frühestens
ein Jahr vor Ablauf der Bestellungszeit gefaßt werden kann.
(3) Fehlt ein Verwalter, so ist ein solcher in dringenden Fällen
bis zur Behebung des Mangels auf Antrag eines Wohnungseigentümers
oder eines Dritten, der ein berechtigtes Interesse an der Bestellung
eines Verwalters hat, durch den Richter zu bestellen.
(4) Soweit die Verwaltereigenschaft durch eine öffentlich
beglaubigte Urkunde nachgewiesen werden muß, genügt die
Vorlage einer Niederschrift über den Bestellungsbeschluß,
bei der die Unterschriften der in § 24 Abs. 6 bezeichneten
Personen öffentlich beglaubigt sind.
§ 27 Aufgaben und Befugnisse des Verwalters
(1) Der Verwalter ist berechtigt und verpflichtet:
1. Beschlüsse der Wohnungseigentümer durchzuführen und für die Durchführung der Hausordnung zu sorgen;
2. die für die ordnungsmäßige Instandhaltung und
Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen
Maßnahmen zu treffen;
3. in dringenden Fällen sonstige zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderliche Maßnahmen zu treffen;
4. gemeinschaftliche Gelder zu verwalten.
(2) Der Verwalter ist berechtigt, im Namen aller Wohnungseigentümer und mit Wirkung für und gegen sie:
1. Lasten- und Kostenbeiträge, Tilgungsbeträge und
Hypothekenzinsen anzufordern, in Empfang zu nehmen und abzuführen,
soweit es sich um gemeinschaftliche Angelegenheiten der
Wohnungseigentümer handelt;
2. alle Zahlungen und Leistungen zu bewirken und entgegenzunehmen, die
mit der laufenden Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums
zusammenhängen;
3. Willenserklärungen und Zustellungen entgegenzunehmen, soweit
sie an alle Wohnungseigentümer in dieser Eigenschaft gerichtet
sind;
4. Maßnahmen zu treffen, die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines sonstigen Rechtsnachteils erforderlich sind;
5. Ansprüche gerichtlich und außergerichtlich geltend zu
machen, sofern er hierzu durch Beschluß der
Wohnungseigentümer ermächtigt ist;
6. die Erklärungen abzugeben, die zur Vornahme der in § 21
Abs. 5 Nr. 6 bezeichneten Maßnahmen erforderlich sind.
(3) Die dem Verwalter nach den Absätzen 1, 2 zustehenden Aufgaben
und Befugnisse können durch Vereinbarung der
Wohnungseigentümer nicht eingeschränkt werden.
(4) Der Verwalter ist verpflichtet, Gelder der Wohnungseigentümer
von seinem Vermögen gesondert zu halten. Die Verfügung
über solche Gelder kann von der Zustimmung eines
Wohnungseigentümers oder eines Dritten abhängig gemacht
werden.
(5) Der Verwalter kann von den Wohnungseigentümern die Ausstellung
einer Vollmachtsurkunde verlangen, aus der der Umfang seiner
Vertretungsmacht ersichtlich ist.
§ 28 Wirtschaftsplan, Rechnungslegung
(1) Der Verwalter hat jeweils für ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Der Wirtschaftsplan enthält:
1. die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums;
2. die anteilmäßige Verpflichtung der Wohnungseigentümer zur Lasten- und Kostentragung;
3. die Beitragsleistung der Wohnungseigentümer zu der in § 21
Abs. 5 Nr. 4 vorgesehenen Instandhaltungsrückstellung.
(2) Die Wohnungseigentümer sind verpflichtet, nach Abruf durch den
Verwalter dem beschlossenen Wirtschaftsplan entsprechende
Vorschüsse zu leisten.
(3) Der Verwalter hat nach Ablauf des Kalenderjahres eine Abrechnung aufzustellen.
(4) Die Wohnungseigentümer können durch Mehrheitsbeschluß jederzeit von dem Verwalter Rechnungslegung verlangen.
(5) Über den Wirtschaftsplan, die Abrechnung und die
Rechnungslegung des Verwalters beschließen die
Wohnungseigentümer durch Stimmenmehrheit.
§ 29 Verwaltungsbeirat
(1) Die Wohnungseigentümer können durch Stimmenmehrheit die
Bestellung eines Verwaltungsbeirats beschließen. Der
Verwaltungsbeirat besteht aus einem Wohnungseigentümer als
Vorsitzenden und zwei weiteren Wohnungseigentümern als Beisitzern.
(2) Der Verwaltungsbeirat unterstützt den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben.
(3) Der Wirtschaftsplan, die Abrechnung über den Wirtschaftsplan,
Rechnungslegungen und Kostenanschläge sollen, bevor über sie
die Wohnungseigentümerversammlung beschließt, vom
Verwaltungsbeirat geprüft und mit dessen Stellungnahme versehen
werden.
(4) Der Verwaltungsbeirat wird von dem Vorsitzenden nach Bedarf einberufen.
Vierter Abschnitt: Wohnungserbbaurecht
§ 30 Wohnungserbbaurecht
(1) Steht ein Erbbaurecht mehreren gemeinschaftlich nach Bruchteilen
zu, so können die Anteile in der Weise beschränkt werden,
daß jedem der Mitberechtigten das Sondereigentum an einer
bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten
Räumen in einem auf Grund des Erbbaurechts errichteten oder zu
errichtenden Gebäude eingeräumt wird (Wohnungserbbaurecht,
Teilerbbaurecht).
(2) Ein Erbbauberechtigter kann das Erbbaurecht in entsprechender Anwendung des § 8 teilen.
(3) Für jeden Anteil wird von Amts wegen ein besonderes
Erbbaugrundbuchblatt angelegt (Wohnungserbbaugrundbuch,
Teilerbbaugrundbuch). Im übrigen gelten für das
Wohnungserbbaurecht (Teilerbbaurecht) die Vorschriften über das
Wohnungseigentum (Teileigentum) entsprechend.
§ 31 Begriffsbestimmungen
(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, daß
derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist,
unter Ausschluß des Eigentümers eine bestimmte Wohnung in
einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden
Gebäude zu bewohnen oder in anderer Weise zu nutzen
(Dauerwohnrecht). Das Dauerwohnrecht kann auf einen außerhalb des
Gebäudes liegenden Teil des Grundstücks erstreckt werden,
sofern die Wohnung wirtschaftlich die Hauptsache bleibt.
(2) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, daß
derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist,
unter Ausschluß des Eigentümers nicht zu Wohnzwecken
dienende bestimmte Räume in einem auf dem Grundstück
errichteten oder zu errichtenden Gebäude zu nutzen
(Dauernutzungsrecht).
(3) Für das Dauernutzungsrecht gelten die Vorschriften über das Dauerwohnrecht entsprechend.
§ 32 Voraussetzungen der Eintragung
(1) Das Dauerwohnrecht soll nur bestellt werden, wenn die Wohnung in sich abgeschlossen ist. § 3 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Zur näheren Bezeichnung des Gegenstandes und des Inhalts des
Dauerwohnrechts kann auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen
werden. Der Eintragungsbewilligung sind als Anlagen beizufügen:
1. eine von der Baubehörde mit Unterschrift und Siegel oder
Stempel versehene Bauzeichnung, aus der die Aufteilung des
Gebäudes sowie die Lage und Größe der dem
Dauerwohnrecht unterliegenden Gebäude- und Grundstücksteile
ersichtlich ist (Aufteilungsplan); alle zu demselben Dauerwohnrecht
gehörenden Einzelräume sind mit der jeweils gleichen Nummer
zu kennzeichnen;
2. eine Bescheinigung der Baubehörde, daß die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.
Wenn in der Eintragungsbewilligung für die einzelnen
Dauerwohnrechte Nummern angegeben werden, sollen sie mit denen des
Aufteilungsplans übereinstimmen.
(3) Das Grundbuchamt soll die Eintragung des Dauerwohnrechts ablehnen,
wenn über die in § 33 Abs. 4 Nr. 1 bis 4 bezeichneten
Angelegenheiten, über die Voraussetzungen des Heimfallanspruchs
(§ 36 Abs. 1) und über die Entschädigung beim Heimfall
(§ 36 Abs. 4) keine Vereinbarungen getroffen sind.
§ 33 Inhalt des Dauerwohnrechts
(1) Das Dauerwohnrecht ist veräußerlich und vererblich. Es kann nicht unter einer Bedingung bestellt werden.
(2) Auf das Dauerwohnrecht sind, soweit nicht etwas anderes vereinbart
ist, die Vorschriften des § 14 entsprechend anzuwenden.
(3) Der Berechtigte kann die zum gemeinschaftlichen Gebrauch bestimmten
Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes und Grundstücks
mitbenutzen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(4) Als Inhalt des Dauerwohnrechts können Vereinbarungen getroffen werden über:
1. Art und Umfang der Nutzungen;
2. Instandhaltung und Instandsetzung der dem Dauerwohnrecht unterliegenden Gebäudeteile;
3. die Pflicht des Berechtigten zur Tragung öffentlicher oder privatrechtlicher Lasten des Grundstücks;
4. die Versicherung des Gebäudes und seinen Wiederaufbau im Falle der Zerstörung;
5. das Recht des Eigentümers, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Sicherheitsleistung zu verlangen.
§ 34 Ansprüche des Eigentümers und der Dauerwohnberechtigten
(1) Auf die Ersatzansprüche des Eigentümers wegen
Veränderungen oder Verschlechterungen sowie auf die Ansprüche
der Dauerwohnberechtigten auf Ersatz von Verwendungen oder auf
Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung sind die §§ 1049,
1057 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend anzuwenden.
(2) Wird das Dauerwohnrecht beeinträchtigt, so sind auf die
Ansprüche des Berechtigten die für die Ansprüche aus dem
Eigentum geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
§ 35 Veräußerungsbeschränkung
Als Inhalt des Dauerwohnrechts kann vereinbart werden, daß der
Berechtigte zur Veräußerung des Dauerwohnrechts der
Zustimmung des Eigentümers oder eines Dritten bedarf. Die
Vorschriften des § 12 gelten in diesem Falle entsprechend.
§ 36 Heimfallanspruch
(1) Als Inhalt des Dauerwohnrechts kann vereinbart werden, daß
der Berechtigte verpflichtet ist, das Dauerwohnrecht beim Eintritt
bestimmter Voraussetzungen auf den Grundstückseigentümer oder
einen von diesem zu bezeichnenden Dritten zu übertragen
(Heimfallanspruch). Der Heimfallanspruch kann nicht von dem Eigentum an
dem Grundstück getrennt werden.
(2) Bezieht sich das Dauerwohnrecht auf Räume, die dem
Mieterschutz unterliegen, so kann der Eigentümer von dem
Heimfallanspruch nur Gebrauch machen, wenn ein Grund vorliegt, aus dem
ein Vermieter die Aufhebung des Mietverhältnisses verlangen oder
kündigen kann.
(3) Der Heimfallanspruch verjährt in sechs Monaten von dem
Zeitpunkt an, in dem der Eigentümer von dem Eintritt der
Voraussetzungen Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese
Kenntnis in zwei Jahren von dem Eintritt der Voraussetzungen an.
(4) Als Inhalt des Dauerwohnrechts kann vereinbart werden, daß
der Eigentümer dem Berechtigten eine Entschädigung zu
gewähren hat, wenn er von dem Heimfallanspruch Gebrauch macht. Als
Inhalt des Dauerwohnrechts können Vereinbarungen über die
Berechnung oder Höhe der Entschädigung oder die Art ihrer
Zahlung getroffen werden.
§ 37 Vermietung
(1) Hat der Dauerwohnberechtigte die dem Dauerwohnrecht unterliegenden
Gebäude oder Grundstücksteile vermietet oder verpachtet, so
erlischt das Miet- oder Pachtverhältnis, wenn das Dauerwohnrecht
erlischt.
(2) Macht der Eigentümer von seinem Heimfallanspruch Gebrauch, so
tritt er oder derjenige, auf den das Dauerwohnrecht zu übertragen
ist, in das Miet- oder Pachtverhältnis ein; die Vorschriften der
§§ 571 bis 576 des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten
entsprechend.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn das Dauerwohnrecht
veräußert wird. Wird das Dauerwohnrecht im Wege der
Zwangsvollstreckung veräußert, so steht dem Erwerber ein
Kündigungsrecht in entsprechender Anwendung des § 57a des
Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung zu.
§ 38 Eintritt in das Rechtsverhältnis
(1) Wird das Dauerwohnrecht veräußert, so tritt der Erwerber
an Stelle des Veräußerers in die sich während der Dauer
seiner Berechtigung aus dem Rechtsverhältnis zu dem
Eigentümer ergebenden Verpflichtungen ein.
(2) Wird das Grundstück veräußert, so tritt der
Erwerber an Stelle des Veräußerers in die sich während
der Dauer seines Eigentums aus dem Rechtsverhältnis zu dem
Dauerwohnberechtigten ergebenden Rechte ein. Das gleiche gilt für
den Erwerb auf Grund Zuschlages in der Zwangsversteigerung, wenn das
Dauerwohnrecht durch den Zuschlag nicht erlischt.
§ 39 Zwangsversteigerung
(1) Als Inhalt des Dauerwohnrechts kann vereinbart werden, daß
das Dauerwohnrecht im Falle der Zwangsversteigerung des
Grundstücks abweichend von § 44 des Gesetzes über die
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung auch dann bestehenbleiben
soll, wenn der Gläubiger einer dem Dauerwohnrecht im Range
vorgehenden oder gleichstehenden Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
oder Reallast die Zwangsversteigerung in das Grundstück betreibt.
(2) Eine Vereinbarung gemäß Absatz 1 bedarf zu ihrer
Wirksamkeit der Zustimmung derjenigen, denen eine dem Dauerwohnrecht im
Range vorgehende oder gleichstehende Hypothek, Grundschuld,
Rentenschuld oder Reallast zusteht.
(3) Eine Vereinbarung gemäß Absatz 1 ist nur wirksam
für den Fall, daß der Dauerwohnberechtigte im Zeitpunkt der
Feststellung der Versteigerungsbedingungen seine fälligen
Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Eigentümer erfüllt
hat; in Ergänzung einer Vereinbarung nach Absatz 1 kann vereinbart
werden, daß das Fortbestehen des Dauerwohnrechts vom Vorliegen
weiterer Voraussetzungen abhängig ist.
§ 40 Haftung des Entgelts
(1) Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden und Reallasten, die dem
Dauerwohnrecht im Range vorgehen oder gleichstehen, sowie
öffentliche Lasten, die in wiederkehrenden Leistungen bestehen,
erstrecken sich auf den Anspruch auf das Entgelt für das
Dauerwohnrecht in gleicher Weise wie auf eine Mietzinsforderung, soweit
nicht in Absatz 2 etwas Abweichendes bestimmt ist. Im übrigen sind
die für Mietzinsforderungen geltenden Vorschriften nicht
entsprechend anzuwenden.
(2) Als Inhalt des Dauerwohnrechts kann vereinbart werden, daß
Verfügungen über den Anspruch auf das Entgelt, wenn es in
wiederkehrenden Leistungen ausbedungen ist, gegenüber dem
Gläubiger einer dem Dauerwohnrecht im Range vorgehenden oder
gleichstehenden Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld oder Reallast
wirksam sind. Für eine solche Vereinbarung gilt § 39 Abs. 2
entsprechend.
§ 41 Besondere Vorschriften für langfristige Dauerwohnrechte
(1) Für Dauerwohnrechte, die zeitlich unbegrenzt oder für
einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren eingeräumt sind, gelten
die besonderen Vorschriften der Absätze 2 und 3.
(2) Der Eigentümer ist, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist,
dem Dauerwohnberechtigten gegenüber verpflichtet, eine dem
Dauerwohnrecht im Range vorgehende oder gleichstehende Hypothek
löschen zu lassen für den Fall, daß sie sich mit dem
Eigentum in einer Person vereinigt, und die Eintragung einer
entsprechenden Löschungsvormerkung in das Grundbuch zu bewilligen.
(3) Der Eigentümer ist verpflichtet, dem Dauerwohnberechtigten
eine angemessene Entschädigung zu gewähren, wenn er von dem
Heimfallanspruch Gebrauch macht.
§ 42 Belastung eines Erbbaurechts
(1) Die Vorschriften der §§ 31 bis 41 gelten für die
Belastung eines Erbbaurechts mit einem Dauerwohnrecht entsprechend.
(2) Beim Heimfall des Erbbaurechts bleibt das Dauerwohnrecht bestehen.
§ 43 Entscheidung durch den Richter
(1) Das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, entscheidet im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit:
1. auf Antrag eines Wohnungseigentümers über die sich aus der
Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und aus der Verwaltung des
gemeinschaftlichen Eigentums ergebenden Rechte und Pflichten der
Wohnungseigentümer untereinander mit Ausnahme der Ansprüche
im Falle der Aufhebung der Gemeinschaft (§ 17) und auf Entziehung
des Wohnungseigentums (§§ 18, 19);
2. auf Antrag eines Wohnungseigentümers oder des Verwalters
über die Rechte und Pflichten des Verwalters bei der Verwaltung
des gemeinschaftlichen Eigentums;
3. auf Antrag eines Wohnungseigentümers oder Dritten über die
Bestellung eines Verwalters im Falle des § 26 Abs. 3;
4. auf Antrag eines Wohnungseigentümers oder des Verwalters
über die Gültigkeit von Beschlüssen der
Wohnungseigentümer.
(2) Der Richter entscheidet, soweit sich die Regelung nicht aus dem
Gesetz, einer Vereinbarung oder einem Beschluß der
Wohnungseigentümer ergibt, nach billigem Ermessen.
(3) Für das Verfahren gelten die besonderen Vorschriften der §§ 44 bis 50.
(4) An dem Verfahren Beteiligte sind:
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 sämtliche Wohnungseigentümer;
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 die Wohnungseigentümer und der Verwalter;
3. im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 die Wohnungseigentümer und der Dritte.
§ 44 Allgemeine Verfahrensgrundsätze
(1) Der Richter soll mit den Beteiligten in der Regel mündlich
verhandeln und hierbei darauf hinwirken, daß sie sich
gütlich einigen.
(2) Kommt eine Einigung zustande, so ist hierüber eine
Niederschrift aufzunehmen, und zwar nach den Vorschriften, die für
die Niederschrift über einen Vergleich im bürgerlichen
Rechtsstreit gelten.
(3) Der Richter kann für die Dauer des Verfahrens einstweilige
Anordnungen treffen. Diese können selbständig nicht
angefochten werden.
(4) In der Entscheidung soll der Richter die Anordnungen treffen, die
zu ihrer Durchführung erforderlich sind. Die Entscheidung ist zu
begründen.
§ 45 Rechtsmittel, Rechtskraft
(1) Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist die sofortige
Beschwerde, gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts die sofortige
weitere Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Gegenstandes der
Beschwerde oder der weiteren Beschwerde eintausendfünfhundert
Deutsche Mark übersteigt.
(2) Die Entscheidung wird mit der Rechtskraft wirksam. Sie ist für alle Beteiligten bindend.
(3) Aus rechtskräftigen Entscheidungen, gerichtlichen Vergleichen
und einstweiligen Anordnungen findet die Zwangsvollstreckung nach den
Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt.
(4) Haben sich die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich
geändert, so kann der Richter auf Antrag eines Beteiligten seine
Entscheidung oder einen gerichtlichen Vergleich ändern, soweit
dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte notwendig ist.
§ 46 Verhältnis zu Rechtsstreitigkeiten
(1) Werden in einem Rechtsstreit Angelegenheiten anhängig gemacht,
über die nach § 43 Abs. 1 im Verfahren der freiwilligen
Gerichtsbarkeit zu entscheiden ist, so hat das Prozeßgericht die
Sache insoweit an das nach § 43 Abs. 1 zuständige Amtsgericht
zur Erledigung im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit abzugeben.
Der Abgabebeschluß kann nach Anhörung der Parteien ohne
mündliche Verhandlung ergehen. Er ist für das in ihm
bezeichnete Gericht bindend.
(2) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits vom Ausgang eines
in § 43 Abs. 1 bezeichneten Verfahrens ab, so kann das
Prozeßgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur
Erledigung dieses Verfahrens ausgesetzt wird.
§ 46 a Mahnverfahren
(1) Zahlungsansprüche, über die nach § 43 Abs. 1 zu
entscheiden ist, können nach den Vorschriften der
Zivilprozeßordnung im Mahnverfahren geltend gemacht werden.
Ausschließlich zuständig im Sinne des § 689 Abs. 2 der
Zivilprozeßordnung ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das
Grundstück liegt. § 690 Abs. 1 Nr. 5 der
Zivilprozeßordnung gilt mit der Maßgabe, daß das nach
§ 43 Abs. 1 zuständige Gericht der freiwilligen
Gerichtsbarkeit zu bezeichnen ist. Mit Eingang der Akten bei diesem
Gericht nach § 696 Abs. 1 Satz 4 oder § 700 Abs. 3 Satz 2 der
Zivilprozeßordnung gilt der Antrag auf Erlaß des
Mahnbescheids als Antrag nach § 43 Abs. 1.
(2) Im Falle des Widerspruchs setzt das Gericht der freiwilligen
Gerichtsbarkeit dem Antragsteller eine Frist für die
Begründung des Antrags. Vor Eingang der Begründung wird das
Verfahren nicht fortgeführt. Der Widerspruch kann bis zum Ablauf
einer Frist von zwei Wochen seit Zustellung der Begründung
zurückgenommen werden; § 699 Abs. 1 Satz 3 der
Zivilprozeßordnung ist anzuwenden.
(3) Im Falle des Einspruchs setzt das Gericht der freiwilligen
Gerichtsbarkeit dem Antragsteller eine Frist für die
Begründung des Antrags, wenn der Einspruch nicht als
unzulässig verworfen wird. §§ 339, 340 Abs. 1, 2, §
341 der Zivilprozeßordnung sind anzuwenden; für die
sofortige Beschwerde gilt jedoch § 45 Abs. 1. Vor Eingang der
Begründung wird das Verfahren vorbehaltlich einer Maßnahme
nach § 44 Abs. 3 nicht fortgeführt. Geht die Begründung
bis zum Ablauf der Frist nicht ein, wird die Zwangsvollstreckung auf
Antrag des Antragsgegners eingestellt. Bereits getroffene
Vollstreckungsmaßregeln können aufgehoben werden. Für
die Zurücknahme des Einspruchs gelten Absatz 2 Satz 3 erster
Halbsatz und § 346 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
Entscheidet das Gericht in der Sache, ist § 343 der
Zivilprozeßordnung anzuwenden.
§ 47 Kostenentscheidung
Welche Beteiligten die Gerichtskosten zu tragen haben, bestimmt der
Richter nach billigem Ermessen. Er kann dabei auch bestimmen, daß
die außergerichtlichen Kosten ganz oder teilweise zu erstatten
sind.
§ 48 Kosten des Verfahrens
(1) Für das gerichtliche Verfahren wird die volle Gebühr
erhoben. Kommt es zur gerichtlichen Entscheidung, so erhöht sich
die Gebühr auf das Dreifache der vollen Gebühr. Wird der
Antrag zurückgenommen, bevor es zu einer Entscheidung oder einer
vom Gericht vermittelten Einigung gekommen ist, so ermäßigt
sich die Gebühr auf die Hälfte der vollen Gebühr. Ist
ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 46a ), wird die nach dem
Gerichtskostengesetz zu erhebende Gebühr für das Verfahren
über den Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids auf die
Gebühr für das gerichtliche Verfahren angerechnet; die
Anmerkung zu Nummer 1201 des Kostenverzeichnisses zum
Gerichtskostengesetz gilt entsprechend.
(2) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene
Gebührensätze anzuwenden, so sind die Gebühren für
die Teile gesondert zu berechnen; die aus dem Gesamtbetrag der
Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete
Gebühr darf jedoch nicht überschritten werden.
(3) Der Richter setzt den Geschäftswert nach dem Interesse der
Beteiligten an der Entscheidung von Amts wegen fest. Der
Geschäftswert ist niedriger festzusetzen, wenn die nach Satz 1
berechneten Kosten des Verfahrens zu dem Interesse eines Beteiligten
nicht in einem angemessenen Verhältnis stehen.
(4) Im Verfahren über die Beschwerde gegen eine den Rechtszug
beendende Entscheidung werden die gleichen Gebühren wie im ersten
Rechtszug erhoben.
§ 49 (aufgehoben)
§ 50 Kosten des Verfahrens vor dem Prozeßgericht
Gibt das Prozeßgericht die Sache nach § 46 an das
Amtsgericht ab, so ist das bisherige Verfahren vor dem
Prozeßgericht für die Erhebung der Gerichtskosten als Teil
des Verfahrens vor dem übernehmenden Gericht zu behandeln.
Zweiter Abschnitt: Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten
§ 51 Zuständigkeit für die Klage auf Entziehung des Wohnungseigentums
Das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ohne
Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes für
Rechtsstreitigkeiten zwischen Wohnungseigentümern wegen Entziehung
des Wohnungseigentums (§ 18) zuständig.
§ 52 Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten über das Dauerwohnrecht
Das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ohne
Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes zuständig
für Streitigkeiten zwischen dem Eigentümer und dem
Dauerwohnberechtigten über den in § 33 bezeichneten Inhalt
und den Heimfall (§ 36 Abs. 1 bis 3) des Dauerwohnrechts.
Dritter Abschnitt: Verfahren bei der Versteigerung des Wohnungseigentums
§ 53 Zuständigkeit, Verfahren
(1) Für die freiwillige Versteigerung des Wohnungseigentums im
Falle des § 19 ist jeder Notar zuständig, in dessen
Amtsbezirk das Grundstück liegt.
(2) Das Verfahren bestimmt sich nach den Vorschriften der §§
54 bis 58. Für die durch die Versteigerung veranlaßten
Beurkundungen gelten die allgemeinen Vorschriften.
§ 54 Antrag, Versteigerungsbedingungen
(1) Die Versteigerung erfolgt auf Antrag eines jeden der
Wohnungseigentümer, die das Urteil gemäß § 19
erwirkt haben.
(2) In dem Antrag sollen das Grundstück, das zu versteigernde
Wohnungseigentum und das Urteil, auf Grund dessen die Versteigerung
erfolgt, bezeichnet sein. Dem Antrag soll eine beglaubigte Abschrift
des Wohnungsgrundbuches und ein Auszug aus dem amtlichen Verzeichnis
der Grundstücke beigefügt werden.
(3) Die Versteigerungsbedingungen stellt der Notar nach billigem
Ermessen fest; die Antragsteller und der verurteilte
Wohnungseigentümer sind vor der Feststellung zu hören.
§ 55 Terminsbestimmung
(1) Der Zeitraum zwischen der Anberaumung des Termins und dem Termin
soll nicht mehr als drei Monate betragen. Zwischen der Bekanntmachung
der Terminsbestimmung und dem Termin soll in der Regel ein Zeitraum von
sechs Wochen liegen.
(2) Die Terminsbestimmung soll enthalten:
1. die Bezeichnung des Grundstücks und des zu versteigernden Wohnungseigentums;
2. Zeit und Ort der Versteigerung;
3. die Angabe, daß die Versteigerung eine freiwillige ist;
4. die Bezeichnung des verurteilten Wohnungseigentümers sowie die Angabe des Wohnungsgrundbuchblattes ;
5. die Angabe des Ortes, wo die festgestellten Versteigerungsbedingungen eingesehen werden können.
(3) Die Terminsbestimmung ist öffentlich bekanntzugeben:
1. durch einmalige, auf Verlangen des verurteilten
Wohnungseigentümers mehrmalige Einrückung in das Blatt, das
für Bekanntmachungen des nach § 43 zuständigen
Amtsgerichts bestimmt ist;
2. durch Anschlag der Terminsbestimmung in der Gemeinde, in deren
Bezirk das Grundstück liegt, an die für amtliche
Bekanntmachungen bestimmte Stelle;
3. durch Anschlag an die Gerichtstafel des nach § 43 zuständigen Amtsgerichts.
(4) Die Terminsbestimmung ist dem Antragsteller und dem verurteilten Wohnungseigentümer mitzuteilen.
(5) Die Einsicht der Versteigerungsbedingungen und der in § 54 Abs. 2 bezeichneten Urkunden ist jedem gestattet.
§ 56 Versteigerungstermin
(1) In dem Versteigerungstermin werden nach dem Aufruf der Sache die
Versteigerungsbedingungen und die das zu versteigernde Wohnungseigentum
betreffenden Nachweisungen bekanntgemacht. Hierauf fordert der Notar
zur Abgabe von Geboten auf.
(2) Der verurteilte Wohnungseigentümer ist zur Abgabe von Geboten
weder persönlich noch durch einen Stellvertreter berechtigt. Ein
gleichwohl erfolgtes Gebot gilt als nicht abgegeben. Die Abtretung des
Rechtes aus dem Meistgebot an den verurteilten Wohnungseigentümer
ist nichtig.
(3) Hat nach den Versteigerungsbedingungen ein Bieter durch
Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren Sicherheit zu leisten, so gilt
in dem Verhältnis zwischen den Beteiligten die Übergabe an
den Notar als Hinterlegung.
§ 57 Zuschlag
(1) Zwischen der Aufforderung zur Abgabe von Geboten und dem Zeitpunkt,
in welchem die Versteigerung geschlossen wird, soll mindestens eine
Stunde liegen. Die Versteigerung soll so lange fortgesetzt werden, bis
ungeachtet der Aufforderung des Notars ein Gebot nicht mehr abgegeben
wird.
(2) Der Notar hat das letzte Gebot mittels dreimaligen Aufrufs zu
verkünden und, soweit tunlich, den Antragsteller und den
verurteilten Wohnungseigentümer über den Zuschlag zu
hören.
(3) Bleibt das abgegebene Meistgebot hinter sieben Zehnteln des
Einheitswertes des versteigerten Wohnungseigentums zurück, so kann
der verurteilte Wohnungseigentümer bis zum Schluß der
Verhandlung über den Zuschlag (Absatz 2) die Versagung des
Zuschlags verlangen.
(4) Wird der Zuschlag nach Absatz 3 versagt, so hat der Notar von Amts
wegen einen neuen Versteigerungstermin zu bestimmen. Der Zeitraum
zwischen den beiden Terminen soll sechs Wochen nicht übersteigen,
sofern die Antragsteller nicht einer längeren Frist zustimmen.
(5) In dem neuen Termin kann der Zuschlag nicht nach Absatz 3 versagt werden.
§ 58 Rechtsmittel
(1) Gegen die Verfügung des Notars, durch die die
Versteigerungsbedingungen festgesetzt werden, sowie gegen die
Entscheidung des Notars über den Zuschlag findet das Rechtsmittel
der sofortigen Beschwerde mit aufschiebender Wirkung statt. Über
die sofortige Beschwerde entscheidet das Landgericht, in dessen Bezirk
das Grundstück liegt. Eine weitere Beschwerde ist nicht
zulässig.
(2) Für die sofortige Beschwerde und das Verfahren des
Beschwerdegerichts gelten die Vorschriften des Reichsgesetzes über
die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Vierter Teil: Ergänzende Bestimmungen
§ 59 Ausführungsbestimmungen für die Baubehörden
Der Bundesminister für Wohnungsbau erläßt im
Einvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz Richtlinien für die
Baubehörden über die Bescheinigung gemäß § 7
Abs. 4 Nr. 2, § 32 Abs. 2 Nr. 2.
§ 60 Ehewohnung
Die Vorschriften der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung
und des Hausrats (Sechste Durchführungsverordnung zum Ehegesetz)
vom 21. Oktober 1944 (BGBl. I S. 256) gelten entsprechend, wenn die
Ehewohnung im Wohnungseigentum eines oder beider Ehegatten steht oder
wenn einem oder beiden Ehegatten das Dauerwohnrecht an der Ehewohnung
zusteht.
§ 61 Veräußerung ohne Zustimmung
Fehlt eine nach § 12 erforderliche Zustimmung, so sind die
Veräußerung und das zugrundeliegende
Verpflichtungsgeschäft unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen
wirksam, wenn die Eintragung der Veräußerung oder einer
Auflassungsvorbemerkung in das Grundbuch vor dem 15. Januar 1994erfolgt
ist und es sich um die erstmalige Veräußerung dieses
Wohnungseigentums nach seiner Begründung handelt, es sei denn,
daß eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung
entgegensteht. Das Fehlen der Zustimmung steht in diesen Fällen
dem Eintritt der Rechtsfolgen des § 878 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs nicht entgegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend
in den Fällen der §§ 30 und 35 des
Wohnungseigentumsgesetzes.
§ 62 (aufgehoben)
§ 63 Überleitung bestehender Rechtsverhältnisse
(1) Werden Rechtsverhältnisse, mit denen ein Rechtserfolg bezweckt
wird, der den durch dieses Gesetz geschaffenen Rechtsformen entspricht,
in solche Rechtsformen umgewandelt, so ist als Geschäftswert
für die Berechnung der hierdurch veranlaßten Gebühren
der Gerichte und Notare im Falle des Wohnungseigentums ein
Fünfundzwanzigstel des Einheitswertes des Grundstückes, im
Falle des Dauerwohnrechts ein Fünfundzwanzigstel des Wertes des
Rechtes anzunehmen.
(2) gegenstandslos
(3) Durch Landesgesetz können Vorschriften zur Überleitung
bestehender, auf Landesrecht beruhender Rechtsverhältnisse in die
durch dieses Gesetz geschaffenen Rechtsformen getroffen werden.
§ 64 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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