Allgemeine Lieferungs- und
Verkaufsbedingungen
§1
Allgemeines- Geltungsbereich
Unsere Geschäftsbedingungen gelten für alle
gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit
Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, d.h. mit natürlichen oder
juristischen Personen oder rechtsfähigen
Personengesellschaften, die in Ausübung einer gewerblichen oder
selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (im
Folgenden "der Kunde"). Abweichende, entgegenstehende oder
ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei
Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn ihrer Geltung wird
ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
§2 Vertragsschluss
1. Unsere Angebote sind frei bleibend. Die zu
unserem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen,
Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd
maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich
bezeichnet sind; technische Änderungen in Form, Farbe und/oder
Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
2. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich,
die bestellte Ware erwerben zu wollen.
Wir sind nicht berechtigt, das in der Bestellung liegende
Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns
anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch
Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.
3. Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und
rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur
für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten
ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten
Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Der Kunde wird
über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich
informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurück
erstattet.
4. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen
behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor, sie dürfen
Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wir verpflichten uns, vom
Kunden als vertraulich bezeichnete Unterlagen nur mit dessen Zustimmung
Dritten zugänglich zu machen.
5. Alle Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch
für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
§3
Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen
Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden
Geschäftsbeziehung vor.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern
Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde
diese regelmäßig auf eigene Kosten durchzuführen. Der
Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache auf eigene Kosten gegen Feuer-,
Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zu versichern. Diese
Pflicht erstreckt sich auf die Versicherung gegen Maschinenbruch im
Sinne der allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von
Maschinen, maschinellen Einrichtungen und Apparaten. Die Rechte
aus der Versicherung sind bis zur vollständigen Bezahlung des
Kaufpreises an uns abzutreten. Weist der Kunde den Abschluss der
Versicherung und die Abtretung der Versicherung nicht auf Anforderung
binnen sieben Kalendertagen nach, sind wir berechtigt, die Versicherung
auf Kosten des Kunden selbst abzuschließen.
3. Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware,
etwa im Fallen einer Fändung, sowie etwaige Beschädigungen
oder Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen
Besitzwechsel der Ware sowie einen eigenen Wohn- bzw. Firmensitzwechsel
hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen.
4. Wir sind berechtigt, bei vertragwidrigem Verhalten des Kunden,
insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach
Ziff. 2. und 3. dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und
die Ware herauszuverlangen.
§4 Lieferung
1. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige
und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des
Kunden voraus. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferfrist
setzt die Abklärung aller technischer Fragen voraus. Die
Lieferfrist muss schriftlich abgegeben sein, ist vorbehaltlich
abweichender Vereinbarung als ungefähr zu betrachten und beginnt
mit Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der
Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen,
Freigaben sowie vor Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der
Liefergegenstand das Werk verlassen hat, oder die Versandbereitschaft
mitgeteilt ist. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei
Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen sowie beim Eintritt
unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens
liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung
oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind,
auch wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die
vorgezeichneten Umstände sind auch dann nicht von uns zu
vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges
eintreten.
3. Sofern wir verbindliche Fixtermine ausdrücklich schriftlich
zusagen und deren Nichteinhaltung zu vertreten haben oder wir uns in
Verzug befinden, hat der Kunde Anspruch auf eine
Verzugsentschädigung, höchstens jedoch bis 0,5 % des
Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen
für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt höchstens
bis zu 5%. Hierüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere
Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, sofern uns nicht
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last gelegt werden kann.
§5 Ablese- und
Abrechnungsdienst
1. Der Abrechnungsdienst kann erst aufgenommen werden, wenn der
Kunde alle hierfür erforderlichen Angaben, für deren
Richtigkeit der Kunde verantwortlich ist, zur Verfügung gestellt
hat.
2. Für den Abrechnungsdienst gelten die zum Zeitpunkt der
Rechnungsstellung gültigen Dienstleistungspreise.
3. Die Erfassungsgeräte müssen für Ablesung und
Justierung frei zugänglich sein. Der Ablesetermin wird von uns in
geeigneter Weise bekannt gegeben.
4. Alle Änderungen am Heizkörper (Reparatur, Austausch,
Änderungen der
Anzahl oder der Leistung) sowie sonstige Veränderungen, die die
Durchführung der Abrechnung beeinflussen könnten (z.B. Anzahl
der
Wasseranschlüsse), sind uns unverzüglich vorher mitzuteilen.
5. Für den jährlichen Ablese- und Abrechnungsdienst werden
wir die
vorbereiteten Formulare "Heizkostenermittlung" bzw.
"Betriebskostenermittlung" mit Nutzerlisten dem Auftraggeber
übersenden. Der Abrechnungsdienst kann nur durchgeführt
werden, wenn
der Auftraggeber die Formulare mit verbindlichen und rechtlich
einwandfreien Angaben über die abzurechnenden Kosten und die
eingetretenen Änderungen in den Nutzerverhältnissen
ausgefüllt an uns
zurücksendet. Bei anderweitiger Übermittlung der vorgenannten
Angaben
wie z.B. Datenaustausch oder Datenübermittlung auf elektronischem
Wege
(z.B. E-Mail) gelten anstatt des vorstehenden Absatzes gesonderte
Bestimmungen. Wir werden eine Gesamtabrechnung pro Liegenschaft und
eine Einzelabrechnung für jede Nutzereinheit erstellen.
7. Vor Weiterleitung der Einzelabrechnung an die Nutzer hat der
Auftraggeber zu prüfen, ob die von ihm vorgegebenen Angaben
über die
abzurechnenden Kosten und die eingetretenen Änderungen in den
Nutzerverhältnissen richtig und vollständig sind. Bei
Unstimmigkeiten
sind die Unterlagen zurückzugeben. Andernfalls haften wir nicht
für
darauf beruhende Fehler in der Abrechnung.
8. Liegen uns die zur Durchführung der Abrechnung notwendigen
Angaben
des Kunden innerhalb von drei Monaten nach erfolgter Ablesung bzw. des
jeweiligen Abrechnungszeitraumes nicht vor, werden die zum Zeitpunkt
der Rechnungsstellung gültigen Dienstleistungspreise berechnet.
9. Der Ablese- und Abrechnungsdienst ist spätestens drei Monate
vor
Beendigung des laufenden Abrechnungszeitraumes mit Wirkung für den
folgenden Abrechnungszeitraum kündbar. Kündigungen
bedürfen der
Schriftform. Mit Beendigung des Ablese- und Abrechnungsdienstes endet
unsere Verpflichtung, Lieferungen und Leistungen zu erbringen.
10. Wir halten Abrechnungsunterlagen fünf Jahre ab Rechnungsdatum
zur Verfügung.
§6
Vergütung
1. Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug von Skonto zur Zahlung
fällig. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber
angenommen. Sie gelten erst mit der vollständigen Einlösung
als Rechnungsausgleich.
2. Der Kunde hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe
von 8% über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns vor,
einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
3. Der Kunde hat ein Recht auf Anrechnung nur, wenn seine
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch
uns anerkannt wurden. Der Kunde kann sein Rückbehaltungsrecht nur
ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf dem selben
Vertragsverhältnis beruht.
§7
Gewährleistung bei Kauf/Abrechnung
1. Wir leisten für Mängel der Ware zunächst nach unserer
Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
2. Schlägt die Nacherfüllung fehl. kann der Kunde
grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung
(Minderung) oder Rückgängigkeit des Vertrages
(Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen
Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen
Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
3. Der Kunde muss uns offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist
von zwei Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen, andernfalls
ist die Geltungmachung des Gewährleistungsanspruchs
ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige
Absendung. Den Kunden trifft die volle Beweislast für
sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den
Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und
für die Rechtzeitigkeit der Mangelrüge.
4. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach
gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht
ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung
Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm das zumutbar
ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen
Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir
die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
5. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung
der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Kunde uns den Mangel nicht
rechtzeitig angezeigt hat (Ziff. 3 dieser Bestimmung).
6. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die
aufgrund ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung,
fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder
Dritte, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung,
natürlicher Abnutzung, chemischer, elektrochemischer oder
elektrischer Einflüsse entstehen, sofern sie nicht auf unser
Verschulden zurückzuführen sind.
7. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht, es
sei denn etwas anderes wird schriftlich vereinbart.
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